Satzung

Satzung des Tempelhofer-Tennisclub e.V.

Erfahren Sie in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zu Tempelhofer-Tennis-Club e.V., unserem Zweck sowie den Rechten und Pflichten.

Wenn Sie so lange nicht warten möchten oder einen Beitritts- oder Austrittswunsch haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir senden Ihnen das entsprechende Formular jederzeit gerne zu!

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der 1934 gegründete Verein führt den Namen Tempelhofer Tennis-Club e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin-Tempelhof.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerlich begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Zweck wird verwirklicht durch regelmäßigen Trainingsbetrieb und Teilnahme an Wettkämpfen zur Förderung und Ausübung des Tennissports. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

3.a) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

3.b) Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

II. Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
a. aktive Mitglieder
b. passive Mitglieder
c. Mitglieder der Jugendabteilung unter 18 Jahren.
2. Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

3. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages wird die Satzung anerkannt. Bereits durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist die Aufnahme in den Verein wirksam.
4. Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen unter dem 18. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft kann nur mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erworben werden.
5. Aufnahmeanträge sind den Mitgliedern durch Aushang von mindestens 14 Tagen bekannt zugeben. Während dieser Zeit haben die Mitglieder das Recht, beim Vorstand schriftlichen Einspruch gegen die Neuaufnahme zu erheben.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinvorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
7. Beiträge
a. Beim Eintritt in den Verein kann von dem neuen Mitglied eine Aufnahmegebühr verlangt werden.
b. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Passive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung zahlen einen ermäßigten Beitrag.
c. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge sowie von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgesetzt und beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 3 x pro Jahr und insgesamt nur bis zur Höhe eines einfachen jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
d. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen ermäßigen oder erlassen. Hierzu bedarf es jedoch eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses, der nur für das jeweilige Geschäftsjahr gilt. 

e. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. März eines jeden Jahres im voraus zu entrichten. Im Verzugsfall ist eine angemessene, vom Vorstand festzusetzende Mahngebühr geschuldet.

8. Die Mitgliedschaft endet durch

– Austritt
– Ausschluss
– Tod
– Löschung des Vereins

9. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist spätestens bis zum 30. November gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das gleiche gilt für den Übertritt von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere etwaige Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

10. Nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Beitragserhöhung oder über die Erhebung einer Umlage steht den Mitgliedern das Recht der außerordentlichen
Kündigung zu. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung bzw. des Beschlusses der Mitgliederversammlung dem Vorstand zu erklären.

11. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Spielordnung gröblich verstößt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder aus anderen wichtigen Gründen.

12. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht innerhalb von vier Wochen nach der 2. Mahnung nicht nachgekommen ist.

13. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

14. Der durch den Vorstand ausgesprochene Ausschluss ist sofort wirksam und kann nur durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufgehoben werden.

15. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Woche beim Vorstand oder beim Beschwerdeausschuss Einspruch eingelegt werden. Bestätigt der Beschwerdeausschuss den Beschluss des Vorstandes, so ist der Ausschluss endgültig. Bestätigt er ihn nicht, so kann der Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen, die mit ¾-Mehrheit über den Ausschluss zu entscheiden hat.

III. Organe

Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Der Beschwerdeausschuss
a.) Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich stellvertretender Schatzmeister
c. dem Schatzmeister
d. dem Pressewart für Öffentlichkeitsarbeit
e. dem Sportwart für den Herrenbereich
f. dem Sportwart für den Damenbereich
Die beiden Sportwartämter können auch zusammen geführt werden.
g. dem Jugendwart

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder durch einen der beiden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister oder dem Pressewart für Öffentlichkeitsarbeit vertreten.

3. Der Vorstand wird auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Erledigung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Regelung des Spielbetriebes und die Aufnahme von Mitgliedern.

5. Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beim Vorsitzenden beantragen. Der Vorstand ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf des Geschäftsjahres aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Das ernannte Vorstandsmitglied hat volles Stimmrecht.
b.) Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende Februar statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post (E-Mail). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mit dem betreffenden Text mitgeteilt werden.

3. Zusatzanträge, die ebenfalls auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a. Jahresbericht des Vorstandes

b. Bericht des Sportwartes/der Sportwarte
c. Bericht des Jugendwartes
d. Bericht des Schatzmeisters
e. Bericht der Revisoren
f. Entlastung des Vorstandes
g. Wahl des Vorstandes
h. Wahl des Beschwerdeausschusses
i. Wahl der Revisoren
j . Verschiedenes

5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6. Stimm- und antragsberechtigt  sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie der Vorstand und die Mitglieder der Jugendabteilung über 16 Jahre. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.

7. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist frühestens nach 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder entscheidet.

8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

9. Der Versammlungsleiter schlägt die Art der Abstimmung vor. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, kann per Akklamation abgestimmt werden.

10. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für eine Funktion aufgestellt, so ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

11. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und erhält er nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird nach einer Aussprache ein 2. Wahlgang durchgeführt, in welchem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Werden in der Aussprache neue Kandidaten genannt, so muss das Wahlverfahren neu eingeleitet werden.

12. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und erhält keiner die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, so hat zwischen zwei Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl zu erfolgen.

c.) Der Beschwerdeausschuss

1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Mitglieder des Vorstandes dürfen ihm nicht angehören.
 
2. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse, die den Ausschluss eines Mitgliedes beinhalten (Ziffer II.14.). Er hat ferner alle Beschwerden gegen den Vorstand und gegen Vereinsmitglieder zu prüfen und nach Anhören der Betroffenen möglichst beizulegen.

IV. Revisoren und sonstige Ausschüsse

1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre darüber hinaus mindestens zwei Revisoren, die ebenfalls nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Vereinskasse und die finanzielle Geschäftsführung zu prüfen. Sie haben darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.

2. Zur Abwicklung des Vereinslebens können jederzeit weitere Ausschüsse gebildet werden

V. Satzungsänderungen und Auflösung des Clubs

1. Satzungsänderungen können auf der Mitgliederversammlung oder auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden, wenn die Versammlung beschlussfähig ist und die Satzungsänderung zuvor fristgemäß angekündigt worden ist.

2. Bei Beschlussunfähigkeit kann frühestens nach 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die wiederum mit ¾-Mehrheit, aber unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, entscheidet.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Versammlung mit ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit gilt der vorgenannte Absatz V.2..

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 24. Februar 2011